Schmerzensgeld bei Sturz durch Glätte und Schnee
Die Temperaturen sinken, Weihnachten und Wintersport stehen vor der Tür. Die kalten Monate bringen jedoch auch einige Risiken und Gefahren sowohl für Autofahrer als auch Fußgänger mit sich. Straßen, Parkplätze und Gehwege sind glatt und von Schnee bedeckt, Stürze stehen damit auf der Tagesordnung. Diese ziehen oftmals Verletzungen und Eigentumsbeschädigungen nach sich. Doch wer ist dafür verantwortlich? Bestehen Ansprüche gegen Gemeinden und/oder private Grundstückseigentümer?
Bestehen eines Schadensersatzanspruchs
Eis und Nässe sorgen im Winter schnell für Stürze, besonders wenn weder gestreut noch geräumt wurde.
Schnee und Eis müssen somit unverzüglich nach ihrem Entstehen beseitigt werden. Diese Pflicht besteht werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr. Bei starkem Schneefall kann bis zu dessen Ende abgewartet werden, ansonsten muss schon vorher geräumt oder gestreut werden. Auf mindestens einem Meter Breite müssen Gehwege vor Häusern vom Schnee befreit werden. Dies muss derartig erfolgen, dass ein Ausrutschen nicht mehr in Betracht kommt. Darüber hinaus dürfen Schneeberge auch nicht so gelagert werden, dass einem Fußgänger nichts anderes übrigbleibt als über einen solchen zu steigen.
Um einen Schadensersatz geltend machen zu können, muss eine Verletzung dieser Streu- und Räumpflicht vorliegen. Dabei handelt es sich um sogenannte Verkehrssicherungspflichten.
Anspruchsgrundlage hierfür ist § 823 BGB. Demnach hat jeder, der Gefahrenquellen für Dritte schafft oder aufrechterhält, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz dieser zu treffen. Oft finden sich weitere spezialgesetzliche Grundlagen, wie in Bayern Art. 51 BayStrWG. Außerdem handelt es sich bei der Streu- und Räumpflicht für die Kommunen um eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB.
Es muss gezeigt werden, dass solch eine Verkehrssicherungspflicht zum Zeitpunkt des Sturzes vorlag und diese vom Verantwortlichen nicht erfüllt wurde. Des Weiteren muss dargelegt werden, dass der entstandene Schaden auf den Sturz zurückgeht und dieser aufgrund der Pflichtverletzung entstand. Daher muss bestenfalls sofort alles mit Hilfe von Zeugen und Fotoaufnahmen protokolliert werden (LG Coburg, Urteil vom 05.12.2013
– 41 O 393/13).
Gegen wen besteht der Anspruch?
Grundstückseigentümer haben ihre Auffahrten, Gehwege und Parkplätze zu räumen und mit Sand oder Granulat zu bestreuen. Kommunen müssen sich innerorts um öffentliche Straßen und öffentliche Plätze, wie beispielsweise Bushaltestellen, kümmern.
Bei öffentlichen Gehwegen verhält sich dies anders. Dort wird die Streupflicht oftmals auf Anlieger übertragen, in Bayern gem. Art. 51 IV, V BayStrWG i.V.m der gemeindlichen Verordnung. Die Eigentümer können diese wiederrum weiter an ihre jeweiligen Mieter oder Dritte, wie gewerbliche Räumunternehmen, übertragen. Eigentümer sind dann jedoch nicht ganz befreit, sie müssen weiterhin sorgfältig die ordnungsgemäße Ausführung der Streu- und Räumpflicht überwachen.
Außerorts müssen keine besonderen Sicherungen für den Fußgängerverkehr getroffen werden.
Der Anspruchsgegner ist somit jeweils zu ermitteln. In Frage kommt demnach der private Eigentümer, der Mieter oder die Kommune. Trotzdem kann es teilweise förderlich sein, auch gegen die privaten Winterdienstunternehmen vorzugehen.
Was ist vom Schadensersatz umfasst?
Der Schadensersatz umfasst alle materiellen Schäden wie beschädigte Kleidung oder ein kaputtes Handy aber auch die Heilbehandlungskosten und die weiteren Folgen des Sturzes, wie Verdienstausfälle oder ein versäumter Urlaub. Zudem kann ein beachtliches Schmerzensgeld zustehen.
Das Landgericht Bochum hat beispielsweise einer Frau 10.000 Euro Schmerzensgeld bei einem Glatteisunfall zugesprochen (LG Bochum, Urteil vom 02.01.2012 – I-8 O 49/11).
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach einer Frau 12.500 Euro Schmerzensgeld und 1.100,75 Euro Verdienstausfall zu (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2015 – 7 U 188/14).
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung von 16.000 Euro Schadensersatz aufgrund der Nichterfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet (OLG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2014 – 1 U 77/13).
Das Landgericht Kiel sprach einer Frau neben dem Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro noch 4.640 Euro Ersatz für den erlittenen Haushaltsführungsschaden zu (LG Kiel – Az.: 13 O 9/15 – Urteil vom 28.06.2017).
Der Verantwortliche selbst ist meist durch seine Haftpflichtversicherung abgesichert, zumindest solange er nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig handelt.
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