Arbeitsprobe unserer Kanzlei
I.
Wir kümmern uns um Ihren konkreten Fall. Wir investieren viel Zeit und Mühe darin Sie, die Verletzungen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen kennen zu lernen.
Anbei haben wir mit freundlicher Genehmigung des Mandanten eine Arbeitsprobe beigefügt. Hier war ursprünglich nur Schmerzensgeld geltend gemacht worden. Wir haben dann 12 Jahre nach dem Unfall die Angelegenheit noch einmal aufgegriffen und insgesamt über 130.000 EUR Schaden geltend gemacht.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeigen wir unter Vorlage ordnungsgemäßer Bevollmächtigung (Anl. 1) an, dass wir Herrn Frank Mustermann in vorbezeichneter Angelegenheit vertreten.
1. Zusammenfassung
Es geht um einen schweren Verkehrsunfall mit Dauerschaden. Bezüglich der immateriellen Schäden war Schmerzensgeld gezahlt und eine Abfindung vereinbart worden. Bezüglich der materiellen Schäden hatten Sie mit Schreiben vom 10.12.2001 Ihre Eintrittspflicht, sowie den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt.
Unser Mandant hat durch die schweren Verletzungen und die diesbezüglichen Krankenhausaufenthalte zwei Schuljahre verloren. Nachdem er mittlerweile arbeitet, kann der entsprechende Verdienstausfall nun beziffert werden.
Weiterhin sind eine dauerhafte Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Arms und des rechten Beins eingetreten, die zu Einschränkungen in der Haushaltsführung führen.
2. Schadensersatz
a) Primärschaden
Unter dem Primärschaden versteht man die eingetretene Gesundheitsverletzung des Patienten. Anbei übersenden wir den Arztbericht von Dr. X vom 05.02.2008 (Anl. 2). Aus diesem ergibt sich, dass auch acht Jahre nach dem Befund noch erhebliche Beeinträchtigungen bestehen. So wurde ein massives Knirschen und Reibegeräusch am rechten Ellenbogen und Kniegelenk mit endgradiger Bewegungseinschränkung festgestellt.
Unser Mandant hat aufgrund des Unfalls auch heute noch ganz erhebliche Einschränkungen:
aa) Knie
• Stechende Schmerzen im Kniegelenk rechts bei leichter Flexion (Beugung) (z.B. beim Treppensteigen bzw. Tätigkeit in der Hocke)
• Erguss im Kniegelenk rechts bei Tragen von Gegenständen mit mehr als 10 kg -> Einschränkung beim Tragen von Einkäufen etc., Wohnung im Dachgeschoss (Mietvertrag besteht allerdings erst seit 2009!!!)
• Instabilität im Kniegelenk rechts, dadurch häufiges „Wegknicken“ im Alltag
• Starke und weiter zunehmende Krepitationsgeräusche im Kniegelenk rechts bei Bewegung
• Zunehmende stechende Schmerzen und Krepitationsgeräusche im Kniegelenk links infolge der Entlastung der rechten Seite
Ellbogengelenk/Handgelenk/Daumen
• Stechende Schmerzen im Ellbogen rechts bei leichter Flexion (z.B. beim Abstützen)
• Krämpfe und krampfartige Schmerzen im Arm rechts bei längerer Schreibarbeit, Computer- und Labortätigkeit von mehr als 15 min (Halten eines Stifts, Verwendung der Maus bzw. Tastatur)
• Schwellung und Schmerzen im Ellbogengelenk rechts und Handgelenk rechts bei Beanspruchung mit mehr als 5 kg bzw. leichten handwerklichen Tätigkeiten (Schraubenzieher)
• Starke und weiter zunehmende Krepitationsgeräusche im Ellbogengelenk rechts und Daumengelenk rechts bei Bewegung
• Überwärmung/Sensibilitätsstörung in den Fingern der rechten Hand („Kribbeln“)
• Starke Einschränkung im Alltag durch fehlende endgradige Streckung im Ellbogengelenk rechts, dadurch schmerzhafte Fehlhaltung des gesamten Schulter/Nackenbereichs und daraus resultierender starker muskulärer Hypertonus (Muskelverspannung) -> Diese resultieren in starken Spannungskopfschmerzen/Migräne
• Starke Einschränkung im Alltag durch fehlende endgradige Pro- und Supination (Drehung) im Ellbogengelenk rechts
• Starke Instabilität im Handgelenk rechts
• Infolge stechender Schmerzen, Instabilitäten und Bewegungseinschränkungen müssen Rechtshänder-Tätigkeiten mit der linken Hand durchgeführt werden, dadurch ergeben sich Einschränkungen in der Feinmotorik (z.B. Labortätigkeiten)
bb) Rücken
• Rückenschmerzen in Brust- und Halswirbelsäule infolge Fehlhaltung, ausgelöst durch die fehlende endgradige Streckung des rechten Ellbogengelenks
• Rückenschmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich und Iliosakralgelenk beidseits, auch ohne Belastung
• Gleitwirbel (Attest von 2008, Dr. X) in der Lendenwirbelsäule
• Dauerhafter, starker muskulärer Hypertonus der gesamten autochtonen Rückenmuskulatur
cc) Sonstiges
• Diffuse Narbenschmerzen bei Wetterumschwung
dd) Einschränkungen Arbeitsstätte:
• Computertätigkeiten nur mit häufigen Pausen möglich infolge von Schmerzen in Handgelenk rechts und Ellbogengelenk rechts
• Labortätigkeiten nur mit häufigen Pausen möglich infolge von:
• Schmerzen im Kniegelenk rechts und Rücken nach längeren Stehphasen
• Schmerzen im Ellbogengelenk rechts, Handgelenk rechts und Daumen rechts bei feinmotorischen Tätigkeiten (Präparieren von Proben für das Rasterelektronenmikroskop, Bedienung des Stereomikroskops, Pipettieren von Elektrolytflüssigkeiten in elektrochemische Zellen etc.)
b) Sekundärschaden
Unter Sekundärschaden versteht man die Folgen des Primärschadens für das Vermögen des Geschädigten. Dieser Vermögensschaden berechnet sich nach der Differenzhypothese. Dabei wird der jetzige Vermögensstand des Geschädigten mit dem hypothetischen Stand des Vermögens verglichen, die ohne den Primärschaden bestünde (st. Rechtsprechung, z.B. BGH VersR 80, 378).
Bezüglich der Sekundärschäden gelten nach § 287 ZPO erhebliche Beweiserleichterungen. Grund hierfür ist, dass es für den Geschädigten schwierig ist, die hypothetische Entwicklung seines Vermögens ohne den fraglichen Primärschaden nachzuweisen.
aa) Heilbehandlungskosten
Unser Mandant hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten aller erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen. Erforderlich ist die Heilbehandlung, die vom Standpunkt eines verständigen Menschen medizinisch zweckmäßig und geboten erschien.
Heilbehandlungskosten werden aktuell nicht geltend gemacht.
bb) Fahrtkosten
Zu ersetzen sind ebenfalls die notwendigen Fahrtkosten zur ambulanten und stationären Behandlung sowie zur Krankengymnastik (OLG Nürnberg, DAR 01, 366) sowie Besuchskosten naher Angehöriger (BGH VersR 61, 272).
Unser Mandant ist aufgrund ihrer Verletzung nicht in der Lage, selbstständig Auto zu fahren. Er musste sich daher von seinem Ehepartner, oder von Freunden und Bekannten fahren lassen, die jeweils vor Ort warteten. Zu erstatten sind ebenfalls die Kosten einer Ersatzkraft für die Fahrten des Geschädigten zu den Heilbehandlungen. Hierbei kann es nicht dem Schädiger zugutekommen, dass die Familie sowie die Freunde des Geschädigten aus persönlichen Gründen kein Entgelt für ihre Tätigkeit verlangt haben. Zu ersetzen sind daher die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft. Hierbei ist von einem Stundenlohn von 10,00 EUR pro Stunde auszugehen.
Vorliegend hatte das Klinikum unserem Mandanten bereits am 15.03.2000 (Anl. K3) bescheinigt, dass er aufgrund seiner Verletzungen gefahren werden muss.
Zu allen Terminen im Jahre 2000 im Klinikum brauchte unser Mandant einen Fahrer, da von seinem Wohnort zum Klinikum keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehren.
Physiotherapie (KG + Fango – Wärmebehandlung) am: 20.01.00, 24.01.00, 27.01.00, 02.02.00, 04.02.00, 07.02.00, 09.02.00, 15.02.00, 17.02.00, 21.02.00, 23.02.00, 25.02.00, 03.03.00, 06.03.00, 07.03.00, 08.03.00, 09.03.00, 10.03.00, 14.03.00, 15.03.00, 16.03.00;
Am 16.03.00 erfolgte die erste KG in der Physiotherapie und danach benutzte unser Mandant den Bus zu allen Behandlungsterminen.
Zusätzlich zur KG im Klinikum mussten im Klinikum folgende ambulante Termine bei Prof. Y wahrgenommen werden (auch hier wurde er gefahren): 18.01.00, 21.01.00, 27.01.00, 02.02.00, 09.02.00, 25.02.00, 08.03.00, 15.03.00, 22.03.00, 29.03.00, 11.04.00, 18.04.00, 17.05.00, 23.06.00;
Weiterhin benötigte er zu allen 5 OP-Terminen einen Fahrer zur stationären Aufnahme und zur Entlassung aus stationärer Behandlung, also 10 Fahrten.
Fahrten zur FOS: Gemäß beil. fachärztlicher Bescheinigung vom 15.03.00 war in der Zeit vom 24.01.00 bis zum 12.03.00 täglich ein privater PKW-Transport des Patienten durch die Eltern vom Wohnort zur FOS und die Abholung des Schülers bei Unterrichtsende erforderlich, da die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unfallbedingt nicht möglich war. Demnach täglich gefahrene km 4 x 21,8 km. Dieser private Transport erfolgte an 17 Tagen.
Es ergibt sich daher für Fahrtkosten nach der als Anl. K4 beigefügten Aufstellung ein Betrag von 1.509,20 EUR. Besuchskosten sind dabei noch nicht geltend gemacht.
cc) Verdienstausfall
Der nach den § 249 ff BGB zu ersetzende Erwerbsschaden umfasst nicht nur den Verlust des Einkommens, sondern alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann. Nachteil in dem hier maßgeblichen haftungsrechtlichen Sinn ist der Vermögensschaden, wobei für diesen kein Rechtsanspruch auf Arbeitsentgelt notwendig ist sondern die Aussicht auf dieses genügt (§ 252 S. 2 BGB, Küppersbusch 9. Auflage Rn. 40, BGH VersR 1986, 596).
1′ Tätigkeit bei einer BAB Tankstelle
Vor dem Unfall hatte unser Mandant eine Nebentätigkeit bei einer BAB Tankstelle (siehe Bestätigung vom 14.02.2000, Anl. K5). Die Arbeitszeit in der Tankstelle betrug während der Schulzeit 3 Stunden wöchentlich und während der Ferienzeit 20 Stunden wöchentlich. Die Vergütung betrug 12,50 DM. Steuern und Sozialabgaben wurden nicht abgeführt.
Die Tätigkeit konnte ab dem Unfallzeitpunkt vom 08.01.2000 bis Ende 2001 nicht mehr ausgeführt werden. Es ergibt sich daher die folgende Schadensberechnung
Zeitraum
|
Wochen
|
Tariflohn
|
Tatsächlich verdient
|
||
außerh. Ferienzeit 2000
|
41,0
|
785,97 €
|
0,00 €
|
785,97 €
|
|
innerh. Ferienzeit 2000
|
10,0
|
1.278,00 €
|
0,00 €
|
1.278,00 €
|
|
außerh. Ferienzeit 2001
|
41,0
|
785,97 €
|
0,00 €
|
785,97 €
|
|
innerh. Ferienzeit 2001
|
10,0
|
1.278,00 €
|
0,00 €
|
1.278,00 €
|
|
Summe Bruttolohn
|
4.127,94 €
|
||||
ersparte Aufwendungen
|
-5,00%
|
-206,40 €
|
|||
Abzug Steuern, Sozialabgaben
|
0,00 €
|
||||
Summe Verdienstausfall
|
3.921,54 €
|
2′ Um 2 Jahre späterer Start ins Berufsleben
Im vorliegenden Fall befand sich der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt am 08.01.2000 auf der Fachoberschule (FOS). Der Geschädigte hatte gute Leistungen, die FOS bestätigte ihm mit Schreiben vom 12.04.2000, dass er unproblematisch das Klassenziel erreicht hätte (Anl. K6). Aufgrund der Schmerzen und des durch die nachfolgenden Operationen bedingten Ausfalls in der Schule, schaffte dieser die 11. Klasse erst zwei Jahre später. Sein Start ins Berufsleben verzögerte sich daher um zwei Jahre.
Der Geschädigte tat sich schwer die verlorene Zeit wieder aufzuholen. Aufgrund der bleibenden Beeinträchtigung im rechten Arm hatte er auch immer Schwierigkeiten im Unterricht mit zu schreiben. Auch bei Prüfungen erlitt er Nachteile, da er langsamer schrieb als seine Konkurrenten und nach längerem Schreiben auch Schmerzen auftraten.
Nach Abschluss der FOS studierte der Geschädigte. Nach Abschluss des Studiums begann er zum 01.07.2010 seine Tätigkeit bei der Z GmbH und verdiente 2010 ein monatliches Einkommen von 3.750 EUR im Monat, in den 6 Monaten ab 01.07.2010 dann 22.507,68 EUR (siehe Entgeltnachweis vom 21.12.2010, Anl. K7).
Ohne den Unfall hätte der Geschädigte bereits 2 Jahre früher 3.750,00 EUR brutto monatlich verdient. Es ergibt sich daher ein Verdienstausfall nach der folgenden Aufstellung:
Soll Verlauf ohne Unfall
|
Ist-Verlauf mit Unfall
|
|||
Jahr
|
Tätigkeit
|
Einkommen
|
Tätigkeit
|
Einkommen
|
2000
|
FOS 11. Klasse
|
0,00 €
|
FOS 11. Klasse
|
0,00 €
|
2001
|
FOS 12. Klasse
|
0,00 €
|
FOS 11. Klasse
|
0,00 €
|
2002
|
FOS 13. Klasse
|
0,00 €
|
FOS 11. Klasse
|
0,00 €
|
2003
|
Studium Jahr 1
|
0,00 €
|
FOS 12. Klasse
|
0,00 €
|
2004
|
Studium Jahr 2
|
0,00 €
|
FOS 13. Klasse
|
0,00 €
|
2005
|
Studium Jahr 3
|
0,00 €
|
Studium Jahr 1
|
0,00 €
|
2006
|
Studium Jahr 4
|
0,00 €
|
Studium Jahr 2
|
0,00 €
|
2007
|
Studium Jahr 5
|
0,00 €
|
Studium Jahr 3
|
0,00 €
|
2008
|
Z GmbH
|
22.507,68 €
|
Studium Jahr 4
|
0,00 €
|
2009
|
Z GmbH
|
45.015,36 €
|
Studium Jahr 5
|
0,00 €
|
2010
|
Z GmbH
|
45.015,36 €
|
Z GmbH
|
22.507,68 €
|
Summe
|
112.538,40 €
|
22.507,68 €
|
||
Brutto Verdienstausfall
|
90.030,72 €
|
|||
ersparte Aufwendungen
|
-5,00%
|
-4.501,54 €
|
||
Abzug Steuern, Sozialabgaben
|
-20,00%
|
-17.105,84 €
|
||
Summe Verdienstausfall
|
68.423,35 €
|
dd) Haushaltsführungsschaden
Unser Mandant hat ebenfalls einen Haushaltsführungsschaden erlitten. Der Haushaltsführungsschaden ist als Schadensposten mittlerweile allgemein anerkannt (siehe z.B. Palandt, BGB, 67. Auflage § 843 BGB, Rn. 8).
Nachdem der tatsächliche Aufwand auch durch Zeugenaussagen tatsächlich nur schwer zu ermitteln ist, greift man für die Berechnung des Aufwands für die Haushaltsführung auf Tabellenwerke, im vorliegenden Fall auf die Tabelle von Schulz/Borck Hoffmann zurück. Diese Tabellenwerke sind allgemein anerkannt und werden auch vom BGH akzeptiert (siehe z.B. BGH VersR 1988, 490, Palandt, BGB, 66. Auflage § 843 BGB, Rn. 8).
Von einem Schaden geht man in der Regel dann aus, wenn die Einschränkungen etwa 10 % erreichen (Palandt, 66. Auflage, § 843 Rn. 8). Die Kosten einer fiktiven Ersatzkraft sind üblicherweise nicht nach dem BAT Lohn zu ermitteln sondern danach, was wirklich für Hilfskräfte gezahlt wird (Küppersbusch 8. Auflage, Rn. 203). Aktuell kosten Hilfskräfte etwa 10,00 EUR pro Stunde.
Vorliegend wohnt unser Mandant zusammen mit seiner Frau und Kind in einer Wohnung mit Hof und Garten. Für den Gesamthaushalt ergibt sich nach der Tabelle von Schulz/Borck Hoffmann für zwei Berufstätige eine Zeit für die Haushaltsführungstätigkeit von 42,1 Stunden. Unser Mandant müsste grundsätzlich die Hälfte der Tätigkeiten ausführen, insbesondere müsste er die schwereren Tätigkeiten wie Außenreinigung, Einkäufe und Wäsche übernehmen. Insgesamt ist sein Anteil an der Haushaltstätigkeit mit 20 Stunden anzusetzen. Aufgrund der Einschränkungen in Arm und Bein gibt es erhebliche Schwierigkeiten so sind z.B.
• beim Tragen des Kindes, der Einkäufe, der Wäsche, des Hausmülls von und zur Dachgeschosswohnung nicht möglich durch Schmerzen in Arm rechts, Knie rechts, Handgelenk rechts und Rücken
• Häusliche Tätigkeiten (Fensterputzen, Bad- und Bodenreinigung, Reinigung des Außenbereichs der Wohnung (Balkon, Flur, Hof, Straße)) nur eingeschränkt möglich
• Benötigte Hilfe beim Anziehen von Kleidung und Schuhen infolge der Schmerzen in Rücken, Arm rechts und Handgelenk rechts
Die Einschränkung war direkt nach dem Umfang enorm. Sie ist langsam zurück gegangen, aber doch auf einem merklichen Grad von 25 % geblieben. Es ergibt sich daher die nachfolgende Berechnung:
Zeitraum
|
Wochen
|
Stunden pro Woche
|
Einschrän-kung
|
Summe
|
|
08.01.00
|
05.03.00
|
8,1
|
20
|
100,00%
|
1.628,57 €
|
06.03.00
|
15.06.00
|
14,4
|
20
|
80,00%
|
2.308,57 €
|
16.06.00
|
30.11.00
|
23,9
|
20
|
40,00%
|
1.908,57 €
|
30.11.00
|
31.12.01
|
56,6
|
20
|
30,00%
|
3.394,29 €
|
01.01.02
|
29.02.12
|
530,1
|
20
|
25,00%
|
26.507,14 €
|
Summe
|
35.747,14 €
|
ee) Zusammenfassung der Schäden
Es ergibt sich daher die folgende Zusammenfassung der hier geltend gemachten Schäden:
Schadensposten
|
|
Verdienstausfall Nebentätigkeit
|
3.921,54 €
|
Verdienstausfall späterer Berufsstart
|
68.423,35 €
|
Haushaltsführungsschaden
|
35.747,14 €
|
Heilbehandlungskosten
|
0,00 €
|
Fahrtkosten
|
1.509,20 €
|
sonstige Schäden
|
|
Schmerzensgeld
|
|
Gesamt
|
109.601,24 €
|
2. Rentenzahlungen nach § 843 BGB
Die im Rahmen des Haushaltsführungsschadens geschilderten Beeinträchtigungen sind durch das Schaden stiftende Ereignis entstanden, bestehen auch heute noch und werden voraussichtlich auch zukünftig in dieser Form weiter bestehen. Unser Mandant war vor dem schädigenden Ereignis gesund und energiegeladen und hätte die geschilderten Tätigkeiten hier voraussichtlich bis zu seinem 75 Lebensjahr, folglich bis zum 01.12.2057 ausüben können.
Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlungen ergibt sich aus § 843 Abs. 1 BGB. Wird infolge einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. Die Geldrente ist jeweils 3 Monate im Voraus zu zahlen. Die Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit einer Frau ist als Minderung der Erwerbsfähigkeit als Schadensposten nach § 843 Abs. 1 BGB anerkannt (BGH NJW 1974, 1651). Die Rente ist gemäß § 760 Abs. 2 BGB auf 3 Monate im Voraus zu zahlen.
Bei einer wöchentlichen Stundenanzahl von 20, einer Einschränkung von 25 % sowie einem angenommenen Stundenlohn von 10 EUR ergibt sich pro Woche ein Ersatzbetrag von 50 EUR. Ein drei Monatszeitraum besteht aus 13 Wochen, so dass ein Betrag von 650,00 EUR geschuldet ist.
Die Dauer der Rentenzahlung ergibt sich daraus, wie lange die Tätigkeit voraussichtlich ausgeübt worden wäre (Palandt, § 843 Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass gerade die Haushaltsführungstätigkeit über das Rentenalter hinaus weiter fortgeführt wird, zudem ist ständig zu beobachten, dass gerade Hausfrauen bis ins hohe Alter hinein ihren Haushalt selbst versorgten (so auch BGH NJW 1974, 1651).
II. Außergerichtliche Anwaltskosten
Als Nebenforderung wird die außergerichtliche Geschäftsgebühr geltend gemacht. Sie schulden Ersatz der Anwaltskosten als Teil des Schadensersatzes gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
III. Aufforderung
Wir möchten Sie daher im Namen unseres Mandanten auffordern, den Betrag von 109.601,24 EUR bis zum 30.03.2012 auf unser nebenstehendes Konto zu überweisen. Hilfsweise einen Vorschuss von 40.000 EUR zu überweisen und mitzuteilen, welche Unterlagen für die abschließende Beurteilung des Schadens benötigt werden.
Soweit das für Sie interessant ist, könnten Sie uns auch ein Angebot für eine Gesamtabfindung unterbreiten.